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   BFH, 16.06.1978 - VI R 3/78   

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https://dejure.org/1978,1079
BFH, 16.06.1978 - VI R 3/78 (https://dejure.org/1978,1079)
BFH, Entscheidung vom 16.06.1978 - VI R 3/78 (https://dejure.org/1978,1079)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 1978 - VI R 3/78 (https://dejure.org/1978,1079)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 125, 149
  • DB 1978, 1772
  • BStBl II 1978, 464
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.02.1962 - VII C 66.61

    Rücknahme einer vom Revisionskläger persönlich ohne Beachtung des § 67 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 16.06.1978 - VI R 3/78
    Zur Begründung seiner Auffassung hat der VII. Senat unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 16. Februar 1962 VII C 66.61 (BVerwGE 14, 19) ausgeführt, daß bei einem nicht rechtswirksam eingelegten Rechtsmittel von vornherein nicht zur Sache entschieden werden könne.

    Auch in diesem Falle hätte der Prozeßvertreter sich wie im Falle des BVerwG-Beschlusses VII C 66.61 mit der Sache selbst nicht zu befassen, sondern könnte lediglich die Rücknahme der Klage erklären.

  • BVerwG, 12.02.1970 - VIII C 29.69

    Persönliche Klagerücknahme des nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen

    Auszug aus BFH, 16.06.1978 - VI R 3/78
    Die Heranziehung eines Prozeßbevollmächtigten nur zum Zwecke der Klagerücknahme würde sich auch in diesem Falle als für die Prozeßpartei unbillige Förmelei erweisen (vgl. auch BVerwG-Beschluß vom 12. Februar 1970 VIII C 29.69, Neue Juristische Wochenschrift 1970 S. 1205).
  • BFH, 31.01.1978 - VII K 2/77

    Klageerhebung - Bevollmächtigter - Vertretung - Rücknahme der Klage

    Auszug aus BFH, 16.06.1978 - VI R 3/78
    Für den Fall einer nicht rechtswirksam unmittelbar beim BFH (§ 37 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) erhobenen Klage hat der VII. Senat des BFH entschieden, daß der Kläger die Klage persönlich zurücknehmen kann (Beschluß vom 31. Januar 1978 VII K 2/77, BFHE 124, 156, BStBl II 1978, 232).
  • BFH, 24.02.1967 - VI R 314/66

    Kostenauferlegung bei Klagerücknahme nach Einlegung eines Rechtsmittels

    Auszug aus BFH, 16.06.1978 - VI R 3/78
    Nimmt der Kläger, nachdem das FA gegen das Urteil des FG Revision eingelegt hat, seine Klage mit Einwilligung des FA zurück, so ist das Verfahren durch Beschluß einzustellen (Beschluß des Senats vom 24. Februar 1967 VI R 314/66, BFHE 88, 111, BStBl III 1967, 294).
  • BFH, 17.07.1979 - VII B 20/77

    Einstweilige Anordnung - Beschwerde - Erledigung in der Hauptsache

    Dieses Bestreben kommt auch in den Entscheidungen des BFH vom 31. Januar 1978 VII K 2/77 (BFHE 124, 156, BStBl II 1978, 232) und vom 16. Juni 1978 VI R 3/78 (BFHE 125, 149, BStBl II 1978, 464) zum Ausdruck, in denen - allerdings aus anderen Erwägungen - die Heranziehung eines Prozeßbevollmächtigten zur Zurücknahme der Klage in dem vor dem BFH schwebenden Verfahren nicht für erforderlich gehalten worden ist.

    Daß aber die Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten nicht gefordert werden kann, wenn dessen Heranziehung zur Vornahme einer Prozeßhandlung sich als Förmelei erweisen würde, hat der BFH bereits in den genannten Entscheidungen VII K 2/77 und VI R 3/78 zum Ausdruck gebracht.

  • BFH, 17.02.1981 - VII R 14/80

    Revisionsverfahren - Rechtsanwalt - Bevollmächtigter - Rüchnahme der Revision

    Es entspricht diesem Zweck, seine Vorschriften über den Vertretungszwang in denjenigen Fällen zugunsten des Verfahrensbeteiligten großzügig auszulegen, bei denen es um die Beendigung eines beim BFH anhängig gewordenen Verfahrens geht (vgl. hierzu auch die BFH-Beschlüsse vom 16. Juni 1978 VI R 3/78, BFHE 125, 149, BStBl II 1978, 464; vom 13. März 1979 VII K2/79, BFHE 127, 309 BStBl II 1979, 431 und vom 17. Juli 1979 VII B20/77, BFHE 128, 327, BStBl II 1979, 707).
  • BFH, 13.10.1987 - VIII R 35/83
    NV: Auch wenn der Kläger nicht zu den postulationsfähigen Personen des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gehört, kann er während des Revisionsverfahrens die Rücknahme der Klage wirksam erklären (vgl. BFH-Beschluß vom 16.6.1978 VI R 3/78).
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